Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines:

1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit Villa Rocca (im Folgenden VR genannt).
2. Ist der Besteller Unternehmer i.S.d. §14 BGB, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
3. Es gelten ausdrücklich nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VR. Andere Bedingungen werden nicht Bestandteil, auch dann nicht, wenn VR nicht ausdrücklich widerspricht - es sei denn VR erkennt die anderen Bedingungen schriftlich ausdrücklich an.

§ 2 Angebote, Annahme und Vertragsabschluss:

1. Angebote von VR sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 8 Wochen ab Angebotsdatum.
2. Mit Annahme eines Auftrags wird die Herstellung eingeleitet womit eine Änderung und Stornierung ausgeschlossen ist.
3. Verträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung durch VR zustande. Nach erfolgter Auftragserteilung ist ein Vertragsrücktritt nicht mehr möglich, vielmehr ist der Besteller zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware in vollem Umfang verpflichtet. Bei Nichtabnahme von bestellter Ware wird in jedem Fall eine Aufwandentschädigung in Höhe von 50% des Auftragswertes fällig.

§ 3 Preise:

1. Preise gelten ab Herstellungswerk Viernheim, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine Lieferung vereinbart wird.
2. Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.
3. Versicherungen und Bürgschaften werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen bzw. bereitgestellt.
4. Zusatzleistungen, welche zum Vertragen der Ware ortsbedingt nötig werden (z.B. Autokräne, Gerüste, Wegbefestigung, behördliche Genehmigungen, etc.) sind bauseits zu bestellen und vom Besteller direkt zu bezahlen.
5. Montagekosten werden nach Rapport zu den jeweiligen Stundensätzen abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes als Vereinbart gilt.

§ 4 Werkplanung:

1. Werden keine zur Herstellung/Produktion verwendbaren Fertigungspläne/Maßzeichnungen zur Verfügung gestellt, berechnen wir die Erstellung dieser Zeichnungen/Werkpläne nach Aufwand.

§ 5 Handmuster:

1. Handmuster, im A4-Format, 20 mm stark, dienen der Bemusterung der Farbe und Oberfläche. Die Musterplatten sind imprägniert. Ein Set besteht aus 2 verschiedenen Grautönen.
2. Ein Handmuster-Set wird gegen eine Schutzgebühr von 120,00 € netto innerhalb Deutschlands zur Verfügung gestellt. Versand ins europäische Ausland zzgl. 40,00 € netto Versandkostenpauschale.
3. Bei Zustandekommen eines Auftrags wird der unter §5.2 genannte Betrag gutgeschrieben.
4. Die Herstellung spezieller Farb- bzw. Oberflächenmuster (Buntfarben oder besondere Betonrezepturen) werden mit 120,00 € netto, pro Rezeptur/Mischung berechnet und nicht gutgeschrieben.

§ 6 Lieferung/Montage:

1. Sofern eine Lieferung Vertragsbestandteil ist, erfolgt diese durch VR.
2. Die Lieferung erfolgt frei Baustelle, wobei als Baustelle der vom Besteller benannte Lieferort gilt.
3. Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante an der Baustelle; ab Bordsteinkante beginnt die Montage.
4. Die Montage erfolgt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes als vereinbart gilt, durch einen Mitarbeiter von VR, welcher die Ware anliefert. Hilfskräfte sind immer vor Ort zu stellen und vom Besteller direkt zu entlohnen.
5. Notwendige Montagegeräte, wie Roll-, Hub- oder Hebewerkzeuge, werden von VR bereitgestellt und nach Nutzung abgerechnet.
6. Insbesondere bei Küchenarbeitsplatten und Bädern sind das Einsetzen und Anschließen von Elektrogeräten, Spülen, Armaturen u.ä., sowie das anschließende Verfugen derselben sowie der Platten- und Bauteilstöße, Aufgabe der entsprechenden Fachfirma/Küchenhändler. Hierzu ist ausschließlich sogenanntes „Naturstein-Silikon“ zu verwenden.
7. Bodenbeläge und andere bereits fertig gestellte Bereiche (Wandbeläge, Abschlüsse, Tür- und Fensterrahmen, etc.) auf dem absehbaren Montageweg sind vom Besteller ausreichend zu schützen.

§ 7 Abnahme:

1. nach erfolgter Lieferung und ggf. Montage ist unsere Ware offiziell auf Mängel zu überprüfen und ab zu nehmen. Der Erhalt unserer mangelfreien Ware ist uns auf dem Lieferschein oder einem Abnahmeprotokoll schriftlich zu bestätigen.
2. Die Abnahme ist vom Besteller oder einer zur Abnahme berechtigten Person und unserem Mitarbeiter durch zu führen und gegenseitig zu unterzeichnen.
3. Evtl. bemängelte Punkte sind schriftlich fest zu halten.
4. WICHTIG da unsere Montagen des Öfteren erst spät beendet werden, hat der Besteller dafür sorgen zu tragen, dass eine zur Abnahme berechtigte Person auch am späten Abend – ggf. auf Abruf - anwesend sein kann.
SOLLTE KEINE ABNAHME BERECHTIGTE PERSON ERREICHBAR SEIN UND EINE ABNAHME SOMIT NICHT MÖGLICH WERDEN, GILT UNSERE WARE ALS MANGELFREI UND ABGENOMMEN.

§ 7 Einlagerung:

1. Entsteht, auf Grund von bauseitigen Verzögerungen o.ä., die Notwendigkeit, bestellte Waren bei VR einlagern zu müssen, berechnet VR ab dem 15.Tag nach dem ursprünglich geplanten Liefertermin eine Einlagerungspauschale von täglich11,50 € netto/qm notwendiger Lagerfläche.

§ 8 Transportverpackung:

1. Werden Produkte/Waren per Spedition oder Dritte direkt an den Kunden geliefert, so werden diese durch VR für die Zeit des Transports in einer kurzfristigen Verpackung gegen Spritzwasser und Stoßschäden geschützt. Die Verpackung soll umgehend nach Anlieferung entfernt werden und die Produkte/Waren sollen zeitnah verarbeitet/montiert werden.
2. Diese Verpackung ist zur langfristigen Lagerung nicht geeignet.
3. Sollten Produkte/Waren nach Anlieferung noch länger aufbewahrt werden, so ist die Verpackung abzunehmen und die Ware in einer trockenen Umgebung lose zu lagern.
4. Entstehende Schäden an der Betonoberfläche (Verfärbungen, Ausblühungen u.ä.) gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 9 Zahlung und Zahlungsverzug:

1. Forderungen von VR sind mit der Erbringung der jeweils vereinbarten Leistung sofort und ohne jeden Abzug fällig.
2. Rechnungen von VR gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
3. Sofern nichts anders vereinbart ist, werden mit Auftragserteilung eine Abschlagsrechnung i.H.v. 50% des Auftragswerts fällig. Die verbleibenden 50% werden nach Fertigstellung verrechnet.
4. Von Bestellern, die Kaufmann i.S.d. HGB sind, ist VR berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5% per anno zu fordern. Im Falle des Verzugs wird der Zahlbetrag mit einem Zinssatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Geschäften, an denen ein Verbraucher i.S.v. §13 nicht beteiligt ist, i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt vorbehalten.

§ 10 Verzug und Unmöglichkeit:

1.Schadensersatz wegen Verzug oder von VR zu vertretender Unmöglichkeit ist ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. VR haftet nicht für Lieferverzögerungen, die auf Umständen beruhen, die VR
oder seine Erfüllungsgehilfen nicht beeinflussen oder vorhersehen können (z.B. Stau, technische Defekte, Verkehrsunfälle, höhere Gewalt, etc.). Für den Fall, dass
3. Dritte als Verursacher für den Lieferverzug in Anspruch genommen werden können, tritt VR schon jetzt etwaige Ansprüche an diese Dritten an den Besteller ab. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen.
4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum eines von VR nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses.

§ 11 Rücktritt:

1. VR hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn erhebliche Gründe gegen die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Diese Gründe sind anhand objektiver Umstände nachzuweisen, z.B. durch Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
2. Im Übrigen steht VR ein Rücktrittsrecht bei objektiv vertragswidrigen Verhalten des Bestellers zu.

§ 12 Mängelrügen, Fristen:

1. Offensichtliche Mängel sind VR unverzüglich, spätestens jedoch bei Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
2. Schadensersatzansprüche gegenüber VR sind jedoch in der Höhe auf den vorhersehbaren Schadenumfang begrenzt. Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den Auftragswert. Die Verjährungsfrist auf Mängelansprüche unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Macht der Besteller nach mehr als 2 Monaten einen Mangel geltend ist dieser verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel dem Besteller nicht schon länger bekannt ist und der Besteller die
Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort nach Feststellung des Mangels eingestellt hat. Setzt der Besteller trotz Kenntnis eines durch VR zu vertretenden Mangels die Benutzung der Sache fort und verschlimmert sich der Mangel, entfallen alle Nacherfüllungsansprüche. Offensichtliche Mängel müssen gemäß §377 HGB schriftlich gerügt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht so ist der Besteller verpflichtet, die VR entstandenen Aufwendungen zur Besichtigung und Prüfung der Mängelrüge gegen Inrechnungstellung zu ersetzen.
3. Vom Mangel ausgeschlossen sind:
- Haarrisse bis zu 1,5 mm
- Krakel- und Spannungsrisse
- kleine Lunker und Poren
- geringfügige und produktionsbedingte Farbunterschiede innerhalb eines Bauteils, insbesondere bei mehreren Bauteilen innerhalb eines Objekts
- Fleckenbildung durch Säure
- Fleckenbildung durch ölhaltige Flüssigkeiten bei unsachgemäßer Handhabung und Nichtbeachtung der Pflegeanleitung
- sämtliche als materialtypisch geltende Gebrauchserscheinungen wie z.B. Fleckbildung, Abwaschungen, Ausblühungen, Pyrit, etc.
- sämtliche durch den Besteller oder Dritte verursachte Beschädigungen an der Ware
- Verziehen der Bauteile durch Schwinden

§ 13 Leistungsbeschreibung:

1. VR produziert nach den aktuellen Ausgaben der DIN 18500 und DIN EN 13198.
2. Muster, Ausstellungsstücke, Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN-EN Normen dienen lediglich der näheren Warenkennzeichnung und Warenbeschreibung. Diese begründen nicht die Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, eine solche Garantie ist ausdrücklich schriftlich dem jeweiligen Besteller gegenüber eingeräumt worden. Technische Daten und Beschreibungen in Produktinformationen, Merkblättern, etc. sind lediglich Anhaltspunkte.
3. Technisch oder rohstoffmäßig unvermeidbare Abweichungen von Mustern, Ausstellungsstücken oder Proben, wie z.B. Farbabweichungen, beeinträchtigen nicht die Güte der Ware und begründen keine Mängelrüge.
4. Bei farbigen und abgetönten Betonerzeugnissen sind Farbunterschiede unvermeidbar und kein Reklamationsgrund. Wasserstreifen, Wolkenbildung,
Entlüftungsspuren, Ausblühungen, kleine Poren und Lunker
5. bei Betonsteinprodukten sind eine in der Betontechnologie allgemein bekannte Tatsache und technisch unvermeidlich. Sie begründen daher keine Mängelrüge. Gleiches gilt für Haarrisse.
6. Herstellungsbedingte Maßabweichungen von +/- 3mm (abhängig von der Bauteilgröße) stellen keinen Fehler dar und begründen keine Mängelrüge.
7. VR arbeitet vielmehr, aus optischen, ästhetischen und haptischen Gesichtspunkten, mit all diesen betontypischen Eigenschaften und versucht diese teilweise bewusst herzustellen.

§ 14 Gewährleistung und Haftung:

1. Im Falle einer mangelhaften Leistung durch VR obliegt es VR, für den Fall, dass der Besteller Unternehmen im Sinne des §14 BGB ist, zwischen der Nachbesserung oder der erneuten Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Ist diese Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar, verzögert oder fehlgeschlagen (erst nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch, der nicht zur Beseitigung des Mangels geführt hat), kann der Käufer nach seiner Wahl nur
das Recht der Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag geltend machen.
2. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind und über den von VR vorhersehbaren Schadensumfang hinausgehen. Eine Haftung für Folgeschäden wie insbesondere Produktionsausfall, entgangener Gewinn sowie zeitlicher Verzug ist ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die VR vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht hat.
4. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt gegenüber Unternehmern nach §14 BGB ein Jahr, gegenüber Verbrauchern gem. §13 BGB zwei Jahre, ab Lieferdatum.

§ 15 Eigentumsvorbehalt:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen Eigentum
von VR.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit dem Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass diese wesentlicher Bestandteil desselben wird, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten infolge des Einbaus der Sache bestehenden Forderungen i.H. des Wertes der Vorbehaltsware ab.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
2. Als Gerichtsstand gilt Darmstadt als vereinbart.
3. Die Bestimmungen des UN-Kaufmanns finden keine Anwendung.

§ 17 Salvatorische Klausel:

1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma VR ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 18 Pflegeanleitung:

1. Mit der Anerkennung vorstehender AGB wird auch die gesondert beigelegte Pflegeanleitung akzeptiert.